Rechtsprechung
BVerwG, 28.11.1990 - 3 CB 40.90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die erfolgreiche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die statthafte Revision ohne Zulassung - Rechtsgedanke der Verwirkung als allgemeines Rechtsprinzip im materiellen öffentlichen Recht und im Prozessrecht - Zeitablauf ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242
Verwaltungsverfahren: Änderung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, Verwirkung des Rücknahmerechts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 27.03.1990 - 4 K 1409/89
- BVerwG, 28.11.1990 - 3 CB 40.90
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 152.86
Bewilligung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung - …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1990 - 3 CB 40.90
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen vielmehr noch besondere Umstände hinzutreten, die den Schluß rechtfertigen, daß die verspätete Geltendmachung eines Rechts gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. u.a. Beschluß vom 13. November 1987 - 5 B 152.86 - Buchholz 436.36 § 24 Nr. 10). - BVerwG, 10.01.1957 - I C 81.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.11.1990 - 3 CB 40.90
Richtig ist, daß die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Januar 1957 - 1 C 81.56 - in NJW 57, 1204; Beschluß vom 9. Mai 1958 - 1 B 109.57 - in DVBl. 58, 619) von der Geltung des Rechtsinstituts der Verwirkung auch im öffentlichen Recht ausgehen. - BVerwG, 22.01.1960 - VIII B 37.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.11.1990 - 3 CB 40.90
Dabei muß sich die Abweichung unmittelbar aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben; nicht ausreichend ist es, daß diese möglicherweise erst durch weitere Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht festgestellt werden könnte (Beschluß vom 22. Januar 1960 - BVerwG 8 B 37.59 - NJW 60, 594). - BVerwG, 09.05.1958 - I B 109.57
Revision in Sachen Begriff der Verwirkung im Wegerecht
Auszug aus BVerwG, 28.11.1990 - 3 CB 40.90
Richtig ist, daß die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Januar 1957 - 1 C 81.56 - in NJW 57, 1204; Beschluß vom 9. Mai 1958 - 1 B 109.57 - in DVBl. 58, 619) von der Geltung des Rechtsinstituts der Verwirkung auch im öffentlichen Recht ausgehen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.1963 - III A 954/59
Auszug aus BVerwG, 28.11.1990 - 3 CB 40.90
Mit der Beschwerde wird lediglich geltend gemacht - unter Berufung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13. Februar 1963 (NJW 63, 1642) und darin zitierte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts -, es sei gesicherte Erkenntnis, daß der Rechtsgedanke der Verwirkung als allgemeines Rechtsprinzip auch im materiellen öffentlichen Recht und im Prozeßrecht gelte.
- VG Ansbach, 14.07.2011 - AN 14 K 10.00614
Verwirkung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs (Kostenbeitrag) - hier verneint
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bspw. BVerwG vom 28.11.1990 - 3 CB 40/90) darf ein Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).Dass der Beklagte - wie von ihm eingeräumt - bis Juni 2008 schlicht untätig geblieben ist, den Kostenbeitrag für die (kostenpflichtige) Jugendhilfeleistung nach deren Abschluss endgültig zu berechnen und gegenüber der Klägerin zu beziffern, reicht nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze gerade nicht aus, da es vorliegend am darüber hinaus erforderlichen Verwirkungsverhalten im vorgenannten Sinne (s. bspw. BayVGH vom 6.7.2005 - 12 B 01.1042 - BVerwG vom 28.11.1990 - 3 CB 40/90) fehlt: Im vorliegenden Fall hat der Beklagte - von seiner Untätigkeit bis 2008, einen Kostenbeitrag für die Zeit ab 1. April 2006 bis 14. Juli 2006 endgültig zu berechnen, einmal abgesehen - aktiv nichts unternommen, was bei der Klägerin schutzwürdig den Eindruck erlaubt haben könnte, dass der Beklagte nunmehr von einer weitergehenden - über die laufende Kindergeldabzweigung hinausgehenden - Geltendmachung des Kostenbeitrags für die Zeit ab April 2006 endgültig absehen werde.
- VG Würzburg, 17.01.2019 - W 3 K 18.646
Kostenheranziehung für Hilfe zur Erziehung bei Behinderung des Kindes
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 28.11.1990 - 3 CB 40/90 - juris) darf ein Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). - BVerwG, 14.08.1991 - 3 B 40.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der …
Dies sowie die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Verwirkung eines Rechts auf Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte annehmen zu können, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. Urteile vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 - Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 63 = ZLA 1979, 91 und vom 8. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 36.81 - Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 70 = ZLA 1982, 71; Beschluß vom 28. November 1990 - BVerwG 3 CB 40.90 -). - VG Hamburg, 17.01.2006 - 4 K 4423/04
Identitätstäuschungen eines beninischen Staatsangehörigen als Ausweisungsgrund
Die Verwirkung eines Rechts tritt erst ein, wenn ein Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist, obwohl dies möglich war (Zeitmoment), und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 28.11.1990, 3 CB 40/90, IFLA 1992, 147 ff.; speziell zur Ausweisung: BVerwG, Beschluss vom 4.10.1974, I B 65.74, DÖV 1975, 286 f. und VG Gera, Urteil vom 29.10.2002, 4 K 1789/01 G m.w.N.; a.A.: Hess. VGH, Urteil vom 4.3.2002, 12 UE 203/02, AuAS 2002, 172 ff.: das Zeitmoment von mehr als 2 Jahren ab Kenntnis einer strafrechtlichen Verurteilung kann ausreichen, wenn vor der Ausweisung keine weiteren Straftaten hinzutreten).